Als konstituierende Sitzung (von lateinisch constituere für festsetzen, beschließen) wird das erste Zusammentreten eines neu gebildeten Gremiums bezeichnet, in dessen Rahmen meist wichtige Beschlüsse gefasst werden. In dieser ersten Sitzung werden zumeist der Vorsitzende des Gremiums und dessen Stellvertreter gewählt, eine Geschäftsordnung erlassen und andere organisatorische Fragen geklärt. Der Ablauf der konstituierenden Sitzung weist eine typische Struktur auf. Typische Tagesordnungspunkte sind die Feststellung der Konstituierung, die Wahl eines Vorsitzenden und eines Vorstandes sowie andere organisatorischen Punkte. In Parlamenten sind dies die Festlegung und Besetzung der Ausschüsse und ggf. die Verabschiedung der Geschäftsordnung oder der Hauptsatzung. (Quelle: Wikipedia)
In Groß Wittensee findet diese Sitzung am 15.6.2023 um 19.30 Uhr im Schützenhof statt. Die Einladung dazu findet man im Ratsinformationssystem des Amtes Hüttener Berge.
Was dort genau gewählt wird und wie lange so eine Sitzung dauert, kann sehr gut in der Niederschrift der vorherigen konstituierenden Sitzung der Kommunalwahl 2018 nachgelesen werden. Vor der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung Groß Wittensee ist es üblich, dass je ein Vertreter aller im zukünftigen Gemeinderat vertretenden Fraktionen zu einem „vorbereitenden Gedankenaustausch“ zusammen kommen. Es geht dabei um die Besetzung der Ausschüsse, Kuratorien und Beiräte sowie die Entsendung in den Hauptausschuss und Amtsausschuss des Amtes Hüttener Berge. So können dann in der konstituierenden Sitzung die Ausschussmitglieder schneller zusammen in einem Wahlgang nach dem Meiststimmenverfahren durch die Gemeindevertretung gewählt werden (Blockwahl). Ein solches Verfahren ist unzulässig, wenn ein(e) Gemeindevertreter(in) widerspricht. Dann wird das so genannte Zugreifverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers angewendet. Mit einer mathematischen Formel wird das Stärkeverhältnis der Fraktionen in eine Zugriffsreihenfolge umgerechnet. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge die Fraktionen ihre Besetzungswünsche angeben können. Hier zur Veranschaulichung die Sitzverteilung in einen Ausschuss mit 5 Mitgliedern:
CDU 4GV | FWG 4GV | BfW 3GV | Bündnis.Wittensee. 2GV | |
0,5 | 8 (1) | 8 (2) | 6 (3) | 4 (4) |
1,5 | 2,66 (5) | 2,66 (5) |
Im obigen Beispiel müssten nun die CDU Fraktion und die FWG Fraktion sich über den fünften Sitz im Ausschuss einigen, oder das Los würde entscheiden.
Gemeinsame Wahlvorschläge von zwei oder mehr Fraktionen sind unzulässig
Zählgemeinschaften, d.h. gemeinsame Listen von Fraktionen, dürfen keine andere Fraktion benachteiligen. Dies wäre dann der Fall, wenn einer Fraktion aufgrund der Bildung einer Zählgemeinschaft weniger Sitze zugeteilt würden als ohne diese Zählgemeinschaft. Dieses Wahlverfahren verletzt – wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 18.03 – Urteil vom 10.12.2003) entschieden hat – Bundesverfassungsrecht. Nach dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes müssen Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Gemeinderates dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.
Weitere Wahlen in der Sitzung sind natürlich die des neuen Bürgermeisters oder Bürgermeisterin und dessen Stellvertreter. Die konstituierende Sitzung ist für alle Bürgerinnen und Bürger öffentlich.