Hinter dem heutigen Türchen Nummer 14 verbirgt sich die Grünordnerische Maßnahme (Pflanzgebot) im Zuge des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses. Zitieren wir einmal aus der Satzung des B Plan Nr. 15:
6.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Innerhalb der Fläche ist eine standortgerechte Bepflanzung mit heimischen Sträuchern und Gehölzen vorzunehmen. Auf der in der Planzeichnung entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze festgesetzten Fläche (Pflanzstreifen vom 5 m Breite) sind standortgerechte Laubgehölze als freiwachsender, höhengestaffelter Bestand zu pflanzen. In den Anpflanzungen sind in unregelmäßigen Abständen mind. 8 Solitärgehölze zu integrieren und zu Überhältern zu entwickeln.
Auch im Umweltbericht zur Bauleitplanung tönte es grün, wie die Blätter des Tannenbaums.
“ Zur Eingrünung der neuen Ortsrandlinie im nordwestlichen Grenzverlauf wird im Bebauungsplan die Anpflanzung eines 5 m breiten Gehölzstreifens festgesetzt. Die im Südwesten angrenzende Wohnbebauung wird ebenfalls durch Gehölzanpflanzungen abgeschirmt. Innerhalb der im Verlauf der Rendsburger Straße festgesetzten Flächen für Gliederungsgrün werden Anpflanzungen von Einzelbäumen vorgesehen, um einerseits die Vorgaben des Landschaftsplanes in diesem Punkt umzusetzen und um andererseits mittelfristig eine optische Abschirmung des aus dieser Blickrichtung relativ hoch aufragenden Feuerwehrgebäudes zu erreichen. Auch in den nördlichen Gehölzstreifen werden Solitärgehölze integriert, welche zu Überhältern zu entwickeln sind. Damit wird am hinteren Rand des Geländes eine Gehölzkulisse geschaffen, die aus südlicher Blickrichtung das Gebäude rahmt und damit ebenfalls zur Einbindung des Baukörpers in das Landschaftsbild beiträgt.
Zusätzlich kann die Durchgrünung des Gebietes durch Baumpflanzungen im Bereich der PKW-Stellplätze und Erschließungsflächen verbessert werden.“
Die Einweihung der Feuerwehr ist nun bereits zwei Jahre her, und noch immer wurde auf dem Gelände nicht ein einziger Baum oder ein Gehölz gepflanzt.
Das wirklich tragische daran ist jedoch, dass diese Anpflanzungen bereits Ersatzmaßnahmen für einen Knickfrevel und einer daraus resultierenden Knickentwidmung am ehemaligen Spielplatz Appelgoorn ist.
Dort steht sehr eindeutig, dass, der Knick nördlich des Plangebietes (Appelgoorn), entlang des privaten Grundstücks, hinsichtlich des Gehölzbewuchses gärtnerisch stark überprägt ist. Durch eine Wohnnutzung beidseitig des Knicks würde sich der Nutzungsdruck auf den Knick stark erhöhen, was zu erheblichen Funktionsverlusten führen würde. Aus diesem Grund erscheint es notwendig, dass der Knicks aus seinem Schutzstatus entlassen wird. Hierfür ist ein Ausgleich erforderlich. Der Ausgleichsbedarf orientiert sich an der Länge des vorhandenen Knicks, dieser Knickabschnitt weißt eine Länge von ca. 25 m auf. Aufgrund der starken gärtnerischen Überprägung ist ein Ausgleichsverhältnis von 1:2 anzuwenden. Damit ergibt sich ein Ausgleichsbedarf von 50 m Länge. Das Ausgleichsverhältnis von 1:2 kommt zur Anwendung, wenn von einem Verlust der Gehölzbestände auszugehen ist oder wenn wie im vorliegenden Fall die Gehölze beseitigt wurden. Der Knick bestand bereits, als der B-Plan Nr. 11 im Jahr 2002 aufgestellt wurde. In den zurückliegenden 19 Jahren wurden die Knickgehölze beseitigt, obwohl dies gesetzlich verboten ist und dies zudem gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes verstößt. Die Böschung wurde in die gärtnerische Nutzung einbezogen. Es wurden Ziergehölze gepflanzt. Die illegale Beseitigung der Knickgehölze führt dazu, dass für den betreffenden Knickabschnitt das Ausgleichsverhältnis von 1: 2 anzuwenden ist.
Die Ausgleichsmaßnahme sieht vor, im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 15 ‚Neubau Feuer-
wehr‘ einen 56 m langen Knickabschnitt anzulegen.