§ 1 Absatz 7 BauGB sieht vor, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Hierauf hat die Gemeinde also bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu achten. Es gilt dabei das Gebot der Abwägungsbereitschaft. Dieses besagt, dass die Gemeinde offen sein muss für sämtliche möglichen Planungsvarianten oder möglicherweise bei zu großen Konflikten die Planung abbrechen sollte. Die Gemeinde sollte also etwa nicht von Anfang an auf eine bestimmte Planung festgelegt sein.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB konnten nun bei bob.sh ein weiteres Mal Stellungnahmen zum B-Planentwurf und F-Planänderung zum Ferienhausgebiet abgegeben werden. Und dieses Mal wurden die Stellungnahmen sogar öffentlich zur Einsicht und Mitzeichnung frei geschaltet.
Interessierte Bürger.innen können die Stellungnahmen hier online nachlesen.
Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen B Plan Nr. 18
Stellungnahmen zur 22. F-Planänderung.
Da die Beteiligung bei bob.sh keine dauerhafte Archivierung darstellt, und es auch noch Stellungnahmen gibt, die nicht über die bob.sh Plattform eingereicht wurden, möchten wir auch gerne die Stellungnahmen hier veröffentlichen. Wer mag, darf uns also seine Stellungnahmen gerne zur Veröffentlichung an unsere Email schicken.
Wie mit den Stellungnahmen engagierter Bürger aber auch der Träger der öffentlichen Belange nun Seitens der Gemeinde umgegangen wird, werden die kommenden Sitzungen der Gemeindevertretung zeigen. Werden den Einwendungen und Bedenken der Bürger in der großen Breite wie in früheren Beteiligungen nicht gefolgt? Oder gibt es zumindest auf dem Papier Änderungen, aber in der Umsetzung wird den Änderungen dann nicht gefolgt? Wir werden es bald erfahren.



